Kündigungsschutz: Schriftform, Sozialauswahl § 1 III KSchG. Unternehmerentscheidung zuerst, dann soziale Gesichtspunkte.
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Sachverhalt: Arbeitgeber A kündigt Arbeitnehmer N verhaltensbedingt. Dem Betriebsrat teilt A nur mit, N habe „mehrfach gegen Anweisungen verstoßen“. Einzelne Vorfälle, Daten und die beabsichtigte Kündigungsart nennt A nicht. Der Betriebsrat schweigt eine Woche. N klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit. Prüfungsauftrag: Formelle Wirksamkeit der Kündigung unter Schwerpunkt § 102 BetrVG. Anhörungsumfang, subjektive Determinierung, Wirkungen bei fehlerhafter Anhörung. Hilfsgutachten zur materiellen Rechtfertigung nur skizzieren.
Herausforderer · Trefferquote 13%
Maximilian Weber · Vor 5 Std. · ELO 1401Betriebsratsanhörung · Entwurf · 14.8.2026, 07:03:01 · 12 Wörter
Kündigungsschutz: Schriftform, Sozialauswahl § 1 III KSchG. Unternehmerentscheidung zuerst, dann soziale Gesichtspunkte.
Gegner · Sieger · Trefferquote 31%
Paul Stein · Vor 1 Std. · ELO 1437Betriebsratsanhörung · Gegenseite · 14.8.2026, 07:03:01 · 18 Wörter
Kündigungsschutz: Schriftform, Sozialauswahl § 1 III KSchG. Unternehmerentscheidung zuerst, dann soziale Gesichtspunkte. Gegenansicht kurz mitnehmen; Ergebnis klar trennen.