A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis
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Beide · nur Herausforderer · nur Gegner
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Sachverhalt: T wird nachts auf dem Heimweg von A mit der Faust angegriffen. A schlägt einmal zu, T weicht zurück. Als A erneut ausholt, zieht T ein Messer und sticht A in den Oberarm. A flieht blutend. T trägt selbst nur eine Prellung am Kiefer davon. Prüfungsauftrag: Strafbarkeit des T wegen Körperverletzung, ggf. gefährlicher Körperverletzung. Schwerpunkt Notwehr (§ 32 StGB): Angriff, Erforderlichkeit, Gebotenheit/sozialethische Einschränkungen. Gegenansichten zur Intensität der Verteidigung.
Herausforderer · Sieger · Trefferquote 44%
Greta Braun · Vor 59 Min. · ELO 1592Notwehr Gebotenheit · Entwurf · 14.8.2026, 11:52:02 · 23 Wörter
A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis
Gegner · Trefferquote 44%
Hannah Berg · Vor 1 Std. · ELO 1539Notwehr Gebotenheit · Gegenseite · 14.8.2026, 11:52:02 · 29 Wörter
A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis Gegenansicht kurz mitnehmen; Ergebnis klar trennen.