A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis
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Sachverhalt: Mutter M lässt ihren dreijährigen Sohn S unbeaufsichtigt am ungesicherten Gartenteich spielen, während sie telefoniert. S fällt hinein. Nachbar N sieht den Unfall vom Balkon, ruft aber nicht die Rettung und geht wieder hinein, weil er „sich nicht einmischen“ will. S ertrinkt. Prüfungsauftrag: Strafbarkeit von M und N wegen Totschlags durch Unterlassen. Garantenstellung, Quasi-Kausalität, Vorsatz und Zumutbarkeit. Differenzieren Sie klar zwischen Beschützergarant (M) und möglicher Garantenstellung des N.
Herausforderer · Trefferquote 44%
Timo Nass · Vor 28 Min. · ELO 1476Unterlassen Garantenstellung · Entwurf · 15.8.2026, 06:59:02 · 23 Wörter
A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis
Gegner · Sieger · Trefferquote 44%
Hannah Berg · Vor 1 Std. · ELO 1549Unterlassen Garantenstellung · Gegenseite · 15.8.2026, 06:59:02 · 29 Wörter
A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis Gegenansicht kurz mitnehmen; Ergebnis klar trennen.