A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis
Öffentliche Auswertung · Anmelden · Registrieren
← Duell-DetailsZuschauer
Texte nebeneinander vergleichen und bewerten. Öffentliche Texte sind sichtbar.
Lies beide Texte, prüfe Obersatz–Subsumtion–Ergebnis, dann Rematch oder Feedback.
Beide · nur Herausforderer · nur Gegner
Tasten: ←/→ Fokus · 1–6 Check · e Editor · r Erneut · p/n Partie · h Hilfe
Sachverhalt: Gegen Beschuldigten B läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue. Die Akte enthält widersprüchliche Zeugenaussagen und keine belastende Buchhaltung. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gemäß § 170 II StPO ein. Anzeigeerstatter A legt Beschwerde ein und verlangt Anklage. Prüfungsauftrag: Rechtmäßigkeit der Einstellung und Rechtsbehelfe des A (Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren). Maßstab des hinreichenden Tatverdachts. Kein reines Strafrechtsschema — Verfahrensrecht im Vordergrund.
Herausforderer · Trefferquote 44%
Greta Braun · Vor 5 Min. · ELO 1590Einstellung § 170 II StPO · Entwurf · 14.8.2026, 07:35:01 · 23 Wörter
A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis
Gegner · Trefferquote 44%
Hannah Berg · Vor 50 Min. · ELO 1541Einstellung § 170 II StPO · Gegenseite · 14.8.2026, 07:35:01 · 29 Wörter
A könnte sich wegen § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit — ggf. Notwehr § 32 StGB III. Ergebnis Gegenansicht kurz mitnehmen; Ergebnis klar trennen.