Nicht jede Klausel ist AGB. § 305 I verlangt Vorformulierung und Vielzahl - Individualabreden haben Vorrang (§ 305b).
Einbeziehung und überraschende Klauseln trennen. Danach §§ 309, 308, § 307.
Unwirksamkeit bedeutet selten Gesamtnichtigkeit - § 306 hält den Vertrag am Leben.
Lektion „AGB: Einbeziehung und Kontrolle“ und Opening „AGB-Inhaltskontrolle“ trainieren den Pfad.