Verjährung vernichtet den Anspruch nicht, sondern hemmt die Durchsetzung (§ 214 BGB). Im Gutachten: Punkt Durchsetzbarkeit.
Regelfrist § 195 BGB: drei Jahre. Beginn regelmäßig kenntnisabhängig zum Jahresende (§ 199 I BGB).
Hemmung und Neubeginn nur ansprechen, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte liefert - keine Phantomprüfung.
Die Lektion „Verjährung in der Zivilklausur“ trainiert genau diese Einordnung.