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Verjährung: Einrede, nicht Untergang

Zivilrecht · 4 Min Lesezeit · 2026-07-30

Verjährung vernichtet den Anspruch nicht, sondern hemmt die Durchsetzung (§ 214 BGB). Im Gutachten: Punkt Durchsetzbarkeit.

Regelfrist § 195 BGB: drei Jahre. Beginn regelmäßig kenntnisabhängig zum Jahresende (§ 199 I BGB).

Hemmung und Neubeginn nur ansprechen, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte liefert - keine Phantomprüfung.

Die Lektion „Verjährung in der Zivilklausur“ trainiert genau diese Einordnung.

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