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Kündigung: Erst Form, dann Frist, dann KSchG

Arbeitsrecht · 5 Min Lesezeit · 2026-08-01

Schreibe den Obersatz klar: Ist die Kündigung wirksam? Dann Form (§ 623), Frist (§ 622) und Zugang.

Erst danach das KSchG: Wartezeit, Betriebsgröße, soziale Rechtfertigung - personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt.

Betriebsrat (§ 102 BetrVG) und Sonderkündigungsschutz sind eigene Prüfungspunkte, keine Fußnoten.

Die Lektion „Kündigung im Arbeitsrecht“ führt dich Zug für Zug.

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