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Vermögensschaden im Deliktsrecht

Zivilrecht · 5 Min Lesezeit · 2026-07-28

§ 823 I BGB schützt absolute Rechte, nicht das Vermögen als solches. Reine Vermögensschäden brauchen einen anderen Einstieg.

Klassiker: Schutzgesetz nach § 823 II BGB - aber nur, wenn der Schutzzweck der Norm den konkreten Schaden erfasst.

Fehlt ein Schutzgesetz, bleibt oft nur § 826 BGB: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung - hohe Hürde, klare Argumentation.

Im Übungsthema Delikt und in der Lektion „Delikt jenseits von § 823 I“ findest du gezielte Wiederholung.

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