§ 823 I BGB schützt absolute Rechte, nicht das Vermögen als solches. Reine Vermögensschäden brauchen einen anderen Einstieg.
Klassiker: Schutzgesetz nach § 823 II BGB - aber nur, wenn der Schutzzweck der Norm den konkreten Schaden erfasst.
Fehlt ein Schutzgesetz, bleibt oft nur § 826 BGB: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung - hohe Hürde, klare Argumentation.
Im Übungsthema Delikt und in der Lektion „Delikt jenseits von § 823 I“ findest du gezielte Wiederholung.